Mobilitätseingeschränkte Fahrgäste sollen genauso mobil sein, wie jeder andere Fahrgast auch. Wir arbeiten daran, dass wir Ihnen eine noch größere barrierefreie Mobilität bieten.
Busverkehr
Um die barrierefreie Nutzung unserer Busse sicher zu stellen, ist es zum Teil notwendig seine Fahrt vor Fahrantritt anzumelden:
Bitte teilen Sie uns spätestens 10 Werktage vor Ihrer Fahrt folgende Angaben mit:
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Start- und Zielhaltestelle
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Reisedatum und gewünschte Abfahrtszeit
Senden Sie diese Informationen bitte per E-Mail an:
service[at]vg-meissen.de
Spätestens 3 Werktage vor der Fahrt sind Änderungen oder kurzfristige Mitteilungen ausschließlich telefonisch über unser Servicetelefon unter 03521 73 27 16 möglich.
Bitte beachten Sie, dass die Ausstattung von Haltestellen – wie z. B. vorhandene Bords für den niederflurgerechten Zustieg, Leitlinien, Wetterunterstände, Sitzbänke oder Papierkörbe sowie deren Leerung – in der Regel in kommunaler Verantwortung liegt. Dabei sind Vorschriften, insbesondere zur Barrierefreiheit, zu beachten, die an jeder Haltestelle gewährleistet sein soll. Die Sächsische Staatsregierung fördert ausdrücklich einen barrierefreien öffentlichen Verkehrsraum für alle Menschen mit und ohne Behinderungen.
Regelungen zum Einstieg und zur Ticketkontrolle
Fahrgäste sind aufgefordert vorn einzusteigen und das Ticket unaufgefordert vorzuzeigen oder an das Kontrollgerät zu halten.
Im Sinne einer pünktlichen Weiterfahrt kann unser Fahrpersonal in der Regel keine ausführliche Prüfung der Fahrscheine durchführen, bzw. führt diese nur stichprobenartig durch. Dazu wird uns Fahrpersonal den Fahrgast in den meisten Fällen direkt ansprechen. Reagiert unser Fahrer nicht, dürfen sich Fahrgäste zu einem Platz begeben.
Fahrgäste mit Kinderwagen, Fahrrad, Rollator oder ähnlichen sperrigen Gegenständen, die an der zweiten Tür zusteigen möchten, werden gebeten, beim Heranfahren des Busses an die Haltestelle ihr Ticket gut sichtbar hochzuhalten.
Ausführliche Fahrscheinkontrollen werden durch gesondertes Kontrollpersonal durchgeführt und können jederzeit unangekündigt erfolgen.
Fährbetrieb
Die Zuwegungen zu den Fährstellen können derzeit nur bedingt durch Rollstuhlfahrer genutzt werden können. Derzeit werden die Fährstellen ausgebaut. Infos unter efair-vg-meissen.de
Bis zum Ausbau bitten wir, sich vorab Ihrer Fährfahrt unter 03521 741 787 zu informieren.
Tickets
Schwerbehinderte Menschen werden unentgeltlich befördert, wenn sie einen gültigen Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt des Versorgungsamtes mit gültiger Wertmarke mit sich führen (Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (§ 145 SGB IX)). Die unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen regeln ebenfalls die Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die Begleitung muss auf dem gültigen Schwerbehindertenausweis vermerkt sein.
Ohne Beiblatt müssen schwerbehinderte Menschen ein VVO-Ticket erwerben.
Eine Begleitperson von schwerbehinderten Menschen und ein Hund werden unentgeltlich befördert, wenn das Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.
Blinde bei denen zusätzlich das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, können sowohl einen Blindenführhund als auch eine Begleitperson und einen Hund unentgeltlich mitnehmen.
Blindenführ- und Assistenzhunde, die eine Person begleiten, sowie in Ausbildung befindliche Blindenführ- und Assistenzhunde müssen Führhundegeschirr bzw. -decke tragen und sind von der Maulkorbpflicht befreit.
Schwerbehindertenzählung
Die Schwerbehindertenzählung findet alle drei Jahre in vier fest definierten Zeiträumen, so genannten Wellen, statt. Die Resultate werden hochgerechnet und sind statistisch belastbar. Der Anteil schwerbehinderter Menschen im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Fahrgäste bildet die Basis für Ausgleichszahlungen an die ÖPNV-Unternehmen, die sie wegen der kostenlosen Beförderung von Schwerbehinderten erhalten. Im Paragraf 231 des Sozialgesetzbuches ist geregelt, wie die Zählung und Verrechnung erfolgen. Wir bitten Sie um Verständnis für diese zusätzlichen Kontrollen.
Die Zählung der schwerbehinderten Fahrgäste erfolgt nach einem vorgegebenen Stichprobenverfahren. Auf einzelnen Fahrzeugen unterschiedlicher Linien werden im Tagesverlauf alle Fahrgäste um Einsichtnahme in die Fahrausweise gebeten. Dabei geht es nicht um die Erfassung personenbezogener Daten.
Die mit der Zählung Beauftragten können sich entsprechend ausweisen.
