Im Zuge der aktuell laufenden Verhandlungen zum Tarifvertrag der Beschäftigten im regionalen Nahverkehr hat ver.di zum Warnstreik aufgerufen. Die Verkehrsunternehmen der Tarifgruppe AVN Sachsen (Regionalverkehr Westsachsen (Zwickau), ETP Chemnitz, Regionalverkehr Erzgebirge, Regiobus Mittelsachsen, Verkehrsgesellschaft Meißen, DVS Dresden, Regionalverkehr Sächsische Schweiz–Osterzgebirge, Verkehrsgesellschaft Hoyerswerda, Regionalbus Oberlausitz, Görlitzer Verkehrsbetriebe, Omnibusverkehr Oberlausitz sowie DB Regio Bus Ost (Zittau) werden an unterschiedlichen Tagen bestreikt.
Die VGM (Verkehrsgesellschaft Meißen mbH) wird am 13.03.2026 bestreikt.
Es kommt zu Ausfällen bei den VGM-Fähren und VGM-Buslinien im Landkreis Meißen.
Ca. 40 % der Leistungen werden erbracht, Fahrten, die am Streiktag durchgeführt werden (Stand 11.03.2026) finden Sie ⇒ HIER
- Am Streiktag werden die planmäßigen Abfahrten zunächst angezeigt, derzeit bemühen sich die Kollegen, die Änderungen in die Fahrplanauskunft einzuarbeiten. Bitte prüfen Sie Ihre Verbindung über die VVO-Fahrplanauskunft bzw. VVO mobil an den Streiktagen kurz vor Fahrtbeginn.
- Die Fähren sind ebenfalls außer Betrieb. Das Servicezentrum Großenhain ist geschlossen.
- Das Servicezentrum Meißen und das Servicetelefon 03521 73 27 16 ist besetzt.
- Fahrplanauskünfte auch unter der VVO-Hotline 0351 852 65 55, Fragen zu Abo auch am DVB-Servicetelefon 0351 – 857 10 11
- Beachten Sie auch die Infos zu angekündigten Streiks anderer Verkehrsunternehmen im VVO ⇒ VVO I vvo-online.de
Weitere Infos:
- Die DVB AG und die Deutsche Bahn werden NICHT bestreikt.
- Unbeteiligte Fremdunternehmen/Subunternehmer werden nicht bestreikt
Hinweis:
Werden Taxikosten erstattet bzw. erhalte ich für den Streiktag anteilig die Kosten für meine Fahrkarte zurück?
Nein, die Mobilitätsgarantie der Verkehrsgesellschaft Meißen greift nicht bei Streiks. Dass die Tarifpartner ihre Forderungen mit Streiks untersetzen können, gehört zu den verfassungsmäßig gesicherten Grundrechten. Angesichts einer solchen Sachlage entfällt nach § 22 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die Beförderungspflicht des Unternehmens und nach § 16 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Busverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VOAllgBefBed) auch die Begründung von Ersatzansprüchen.
